Vereinssatzung

Satzung der Ernst-Bloch-Gesellschaft e.V.

 

§1 Die Ernst-Bloch-Gesellschaft e.V.

1.1. Der Verein führt den Namen „Ernst-Bloch-Gesellschaft e.V.“

1.2. Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein, dem Geburtsort Ernst Blochs.

1.3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Vereinszweck

2.1. Die Ernst-Bloch Gesellschaft e.V. ist eine internationale Gesellschaft. Sie will die Kenntnis des Werkes und des Wirkens Ernst Blochs fördern und vertiefen, die philosophische Forschung auf der Grundlage seines Werkes verstärken und sein Denken sowohl für die interdisziplinäre Diskussion als auch für die Öffentlichkeit fruchtbar machen und damit ein offenes Forum für kritische Philosophie darstellen.

2.2.   Die Gesellschaft wird vornehmlich die Grundlagen und Voraussetzungen von Ernst Blochs Philoso­phie erforschen, dokumentieren und publizieren so­wie die aktuelle Bedeutung seiner Philosophie auf allen von ihm bearbeiteten Gebieten zur Geltung bringen und ihre schöpferische Weiterentwicklung durch entsprechende Veranstaltungen unterstützen.

2.3.  Die Gesellschaft gibt das Jahrbuch der Ernst-­Bloch-Gesellschaft heraus.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnis­mäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen im In- und Ausland sein.

4.2. Die Aufnahme in die Gesellschaft wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, über den der Vorstand entscheidet. Lehnt er die Aufnahme ab, kann der Antragsteller dagegen Beru­fung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.Über Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitglie­derversammlung.

4.3. Die Aufnahme ist erst nach Aushändigung der Satzung und Zahlung des ersten Mitgliedbeitrages vollzogen.

4.4. Der Austritt ist schriftlich zum Jahresende für das folgende Jahr zu erklären.

4.5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

a) gegen die Satzung oder Beschlüsse der Gesell­schaft verstößt oder dem Ansehen der Gesellschaft schadet

b) länger als zwei Jahre mit dem Beitrag rückstän­dig ist.

4.6. Das Mitglied ist von dem Ausschlussantrag in Kenntnis zu setzen und zu einer Stellungnahme auf­zufordern.

4.7. Über den Ausschluss entscheidet die Mitglieder­versammlung auf Antrag des Vorstandes; deren Ent­scheidung folgt bei der nächsten satzungsgemäßen Tagung und ist endgültig.

§5 Beitrag

5.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.2. Der Jahresbeitrag für alle Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitrags­ordnung festgesetzt und ist jeweils bis zum 01. April zu entrichten.

§6 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) das Ehrenpräsidium

d) der Beirat

§7 Mitgliederversammlung

7.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Tagungsort ist, falls der Vorstand nichts anderes beschließt, Lud­wigshafen am Rhein. Der Vorstand kann jederzeit ei ne ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

7.2. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vor­stand alle Mitglieder schriftlich und mindestens drei Monate vorher ein.

7.3. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mit­glieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mit­glieder.Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesell­schaft ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist binnen vier Wochen eine wei­ter Mitgliederversammlung mit derselben Tagesord­nung einzuberufen. Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist die Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7.4. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der drei stellvertretenden Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

7.5. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mit­gliederversammlung sind dem Geschäftsführer bis vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

7.6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)Satzungsänderung;

b)Wahl des Vorstandes;

c)Entgegennahme des Rechenschaftsberichts;

d)Entlastung des Vorstandes;

e)Beschlussfassung über vorliegende Anträge;

f)Beschlussfassung über den Haushaltsplan;

g)Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

h)Ernennung von Ehrenmitgliedern und Mitgliedern des Ehrenpräsidiums

i)Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.

7.7. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß zustande gekommene Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

8.1. Der Vorstand leitet die Gesellschaft, ist eh­renamtlich tätig und besteht aus:

a) dem/der Präsident/in;

b) den zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vizepräsidenten,

c) dem Schatzmeister

d) dem Protokollführer und zugleich stellvertretenden Schatzmeister;

e) und entsprechend weiteren Vorstandsmitgliedern.

8.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

8.3. Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich und ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern mehr als die Hälfte anwesend ist. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

8.4. Die Vertretung des Vereins gern. § 26 BGB neh­men zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam wahr.

8.5. Der Vorstand hat seine Beschlüsse und die Ent­scheidungen der Mitgliederversammlung durchzufüh­ren, die laufende Geschäftsführung sowie die Ver­waltung des Gesellschaftsvermögens zu gewährlei­sten.

8.6. Der Vorstand ist befugt, einen Geschäftsführer zu benennen.

§9 Beirat

9.1. Der Vorstand bestellt für die wissenschaftli­che Arbeit oder andere Aufgaben der Gesellschaft einen Beirat. Er unterstützt und berät den Vorstand bei der Durchführung der Ziele und Aufgaben der Ge­sellschaft gemäß § 2 der Satzung.

9.2. Dem Beirat gehören der Präsident und ein Ver­treter der Stadt Ludwigshafen an.

§10 Protokolle und Beschlüsse

10.1. Über alle Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane ist Protokoll zu führen.

10.2. Protokolle und Beschlüsse werden vom Versamm­lungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern der Gesellschaft zugänglich gemacht.

§11 Kassenkontrolle

Die Mitgliederversammlung wählt alle vier Jahre zwei Rechnungsprüfer, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten und ggfs. die Entlastung des Vorstandes beantragen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§12 Vereinsauflösung

Bei der Auflösung des Vereins fällt das etwaige Vermögen in seinem ganzen Umfang der Stadt Ludwigs­hafen am Rhein zu mit der Zweckbestimmung, es für die Ernst-Bloch-Forschung zu verwenden.

Ludwigshafen am Rhein. Die Satzung ist gültig vom 05. Juni 1988. Die Satzung wurde geändert am 4. November 2006.